Rechtsanwalt für Privatinsolvenz - bundesweit für Sie tätig
Rechtsanwalt Matthias Hechler kann auf eine Erfahrung mit hunderten privaten Insolvenzverfahren zurückblicken. Er unterstützt Sie gerne bei Ihrem finanziellen Neuanfang.
Wir helfen Ihnen aus der Schuldenfalle!
Wir helfen Ihnen schnell und preisgünstig bei der Einleitung des Privatinsolvenzverfahrens. Sie können uns bundesweit beauftragen. Sie müssen nicht persönlich bei uns erscheinen. Die Kommunikation erfolgt problemlos per Post, E-Mail und Fax.
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Insolvenz einfach gemacht!
Sie können uns einfach und bequem beauftragen. Hierzu müssen Sie uns lediglich unsere folgenden 3 Formulare
zukommen lassen. Sie müssen die Unterlagen ausfüllen und samt Beratungshilfeschein an uns zurückschicken. Damit kann Ihr Neuanfang beginnen.
Haben Sie keine Hemmungen, einen Anwalt zu kontaktieren. Wir sind Profis und wissen, wie man auch unverschuldet in eine finanzielle Notlage geraten kann. Gegen Vorlage eines Beratungshilfescheins bereiten wir das Privatinsolvenzverfahren für Sie kostenlos vor.
Deutschlandweite Privatinsolvenz
Sie müssen nicht in unserer Anwaltskanzlei vorbekommen. Unsere Kanzlei liegt in Schwäbisch Gmünd im Großraum Stuttgart und wir sind seit Jahren bundesweit im Bereich Privatinsolvenz und Schuldnerberatung tätig. Wir benötigen für die Privatinsolvenz bzw. die Schuldenbereinigung nur folgende Unterlagen von Ihnen:
- Liste aller Gläubiger mit Adresse, Aktenzeichen und Forderungshöhe
- Persönliche Daten (Einkommen, Miete, Unterhaltsverpflichtung)
- Beratungshilfeschein
- Außergerichtliche Vollmacht
Neue Pfändungsfreigrenzen ab 01.07.2011
Zum 01.07.2011 erhöhen sich die unpfändbaren Beträge. So erhöht sich z. B. der Freibetrag für Alleinstehende von 985,15 Euro auf 1.028,89 Euro. Lesen Sie hier:
Broschüre des Bundesjustizministeriums
Privatinsolvenz für Berufstätige, Arbeitslose und ehemals Selbständige
Das Privatinsolvenz-Verfahren gibt einer Privatperson oder einem Einzelunternehmer die Möglichkeit, nach 6 Jahren eine Schuldbefreiung zu erlangen. Das Verfahren können zum einen Arbeitnehmer mit einer unbegrenzten Anzahl von Gläubigern durchführen (auch nur 1 Gläubiger ist möglich, aber auch 100). Zum anderen dürfen ehemals Selbständige ein Privatinsolvenz-Verfahren beantragen, wenn ihre Schuldenhöhe und Gläubigeranzahl überschaubar (höchstens 19 Gläubiger) sind und keine Verpflichtungen aus Arbeitsverhältnissen mit ehemaligen Angestellten mehr bestehen (z. B. Lohnrückstände, Sozialversicherungsrückstände bei der Krankenkasse etc.). Selbständige bzw. aktive Kleinunternehmer hingegen können ein Regel-Insolvenzverfahren (das "normale" Insolvenzverfahren) machen, für das ähnliche Regeln gelten.
Außergerichtliche Schuldenbereinigung gegen Beratungshilfeschein
Vor dem gerichtlichen Privatinsolvenzverfahren muss der Schuldner einen außergerichtlichen Einigungsversuch mit den Gläubigern auf der Grundlage eines Schuldenbereinigungsplans durchführen. Diesen Versuch führen wir für SIe durch. Wir kontaktieren alle Gläubiger, stellen die Forderungen zusammen und entwickeln einen Schuldenbereinigungsplan ("Nullplan", d. h. nur das pfändbare Einkommen wird an die Gläubiger verteilt). Wenn diese Phase abgeschlossen ist (bei uns nach ca. 6 Wochen) können Sie einen gerichtlichen Insolvenzantrag stellen.
Kosten: Sollten Sie kein oder nur ein geringes Einkommen haben, steht Ihnen ein Beratungshilfeschein zu. Diesen Beratungshilfeschein erhalten Sie bei Ihrem Amtsgericht
Nehmen Sie zum Amtsgericht Nachweise Ihres Einkommens und Ihrer Zahlungsverpflichtungen (Lohnabrechung, Mietvertrag, Bescheid vom Arbeitsamt etc.) mit. Der Beratungshilfeschein deckt die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten.
Gerichtliches Privatinsolvenzverfahren
Scheitert die außergerichtliche Schuldenbereinigung (wie in den allermeisten Fällen), so können Sie den Insolvenzantrag beim für Sie zuständigen Insolvenzgericht stellen. Für den nun folgenden gerichtlichen Teil des Privatinsolvenz-Verfahrens (und auch nicht im Regelinsolvenzverfahren) braucht man grundsätzlich keinen Anwalt. Der Schuldner bekommt einen Treuhänder (= Insolvenzverwalter) zugewiesen, der auf Gläubigerseite steht und den Schuldner überwacht.
Kosten: Je nach Vermögenslage werden dem Schuldner sogar die Gerichts- und Treuhänderkosten (durchschnittlich zusammen ungefähr EUR 1.500,00) bis nach Ablauf des Verfahrens (6 Jahre) gestundet, so dass Sie während dieser Zeit keine Zahlungen an das Gericht und den Treuhänder leisten müssen. Verbessert sich Ihre Einkommenssituation nach Abschluss des Verfahrens nicht wesentlich, so werden Ihnen nach Ablauf weiterer 4 Jahre auch diese Gerichts- und Treuhänderkosten erlassen.
Den Insolvenzantrag bereiten wir gerne für Sie vor. Fragen Sie hierzu telefonisch nach.
Wie ist der weitere Ablauf?
Stellen Sie alle Gläubiger zusammen: Wir benötigen vom jedem Gläubiger die Anschrift (kein Postfach!), das Aktenzeichen und die (ungefähre) Forderungshöhe. Hierbei helfen uns insbesondere Mahn- oder Vollstreckungsbescheide, da hieraus sämtliche Daten ersichtlich sind. Wir unternehmen dann für Sie den vorgeschriebenen (außergerichtlichen) Einigungsversuch mit den Gläubigern.
Sobald der erste Gläubiger unseren Nullplan abgelehnt hat (meist lehnen alle ab), ist der außergerichtliche Einigungsversuch gescheitert und Sie können das Privatinsolvenz-Verfahren bei Gericht beantragen. Insolvenzgericht das Verfahren eröffnet hat, sind Zwangsvollstreckungsmaßnahmen (Kontopfändungen, Lohnpfändungen etc) gegen Sie verboten. Der Treuhänder wird das verhandene Vermögen (z. B. Kapitallebensversicherungen) an die Gläubiger verteilen. Gleichzeitg beginnt die Wohlverhaltensperiode, in der Sie den pfändbaren Teil des Einkommens u. a. an die Gläubiger abgeben müssen. Nach insgesamt 6 Jahren ab der Insolvenzeröffnung werden die Schulden dann erlassen, sofern kein Gläubiger wegen eines Fehlverhaltens Einspruch einlegt.
Kann ich nach Verfahrenseröffnung noch vergessene Gläubiger nachreichen?
Grundsätzlich müssen alle Gläubiger dem Gericht vorgelegt werden. Vergessene Gläubiger, die nicht wesentlich ins Gewicht fallen, können Sie noch an Ihren Treuhänder weiterleiten, der dann die Gläubigerliste ergänzt. Sofern die vergessene Forderung mehr als ca. 1 Prozent der Gesamtschulden darstellt, kann es zu Problemen kommen, die man jedoch von Fall zu Fall betrachten muss. Es kann passieren, dass eine hohe, vergessene Forderung nach Ablauf der 6 Jahre weiter besteht.
Muss ich während des Privatinsolvenz-Verfahrens meine Schulden bezahlen?
Grundsätzlich ja! Die Gläubiger sollen ja nicht leer ausgehen. Jedoch regelt dies Ihr Treuhänder (Insolvenzverwalter) und verteilt das pfändbare Einkommen bzw. Vermögen an die Gläubiger. Ihnen selbst ist es strengstens verboten, weiter an alte Gläubiger zu bezahlen. Die Pfändungsgrenzen sind meist so hoch bei einer Einzelperson (ab EUR 990,00 Nettoeinkommen, also nach Abzug von Steuern und Krankenversicherungsbeiträgen) ohne Unterhaltsverpflichtungen für einen Ehepartner oder Kinder, andernfalls höher), dass Sie kaum etwas bzw. gar nichts abgeben müssen. Ein Teil (nicht alles!) des Einkommens, das über den Grenzen liegt, wird gepfändet und an die Gläubiger verteilt. Bei einem Einkommen über einer bestimmten Höchstgrenze (ca. EUR 3.000,00 netto) wird über der Höchstgrenze alles gepfändet.
Geht Privatinsolvenz auch bei Arbeitslosen?
Natürlich! Arbeitslosigkeit ist kein Hinderungsgrund für die Privatinsolvenz. Sehr viele Privatinsolvente sind arbeitslos oder beziehen Hartz IV. Allerdings besteht grundsätzlich die Verpflichtung, sich während des Privatinsolvenzverfahrens Arbeit zu suchen. Wenn ein Gläubiger erfährt, dass man sich nicht bemüht oder "schwarz" arbeitet, kann er den Antrag stellen, dass die Schulden nach 6 Jahren nicht erlassen werden und die ganze Insolvenz war umsonst. Sie kann nicht wiederholt werden. Es besteht auch die Möglichkeit, sich während der Insolvenz selbständig zu machen. Einzelheiten wird hnen Ihr Treuhänder mitteilen.
Befreiung von den Schulden!
Nach Eröffnung des Privatinsolvenz-Verfahrens bei Gericht beginnt die sechsjährige Insolvenzzeit (= eigentliches Insolvenzverfahren + Wohlverhaltensperiode). Der Schuldner muss während dieser 6 Jahre arbeiten oder sich um jede zumutbare Arbeit bemühen bzw. Bewerbungen schreiben. Auch darf er keine Einkünfte verschweigen oder falsche Angaben machen. Andernfalls droht die Verweigerung des Schuldenerlasses (= Restschuldbefreiung) und alles war "für die Katz". Nach Ablauf von 6 Jahren wird, wenn alles gut geht und kein Versagungsgrund vorliegt, die Schuldbefreiung vom Gericht festgestellt. Der Schuldner ist nun befreit von sämtlichen Schulden, die vor Eröffnung des Privatinsolvenz-Verfahrens entstanden waren (außer bestimmte Forderungen wie Strafen, Bußgelder o. ä.). Schulden, die während der Wohlverhaltensperiode neu entstehen (Neuschulden, z. B. Mietschulden), werden nicht erlassen. Im Gegenteil: Neue Schulden können einen Verstoß gegen die Wohlverhaltenspflicht darstellen und dazu führen, dass die gesamte Schuldbefreiung nicht stattfindet.
Gerne werden wir auch für Sie tätig. Rufen Sie uns einfach an!
Ihr Rechtsanwalt Matthias Hechler, M.B.A., Schwäbisch Gmünd



